Bereits seit Wochen erhalten Crews Mails von Fluggesellschaften, in denen ihnen mitgeteilt wird, dass der gebuchte Flug kurzfristig abgesagt oder verschoben wird. Der Grund dafür liegt in dem für die Fluggesellschaften gegebenen Personalmangel, insbesondere im Bereich der Abfertigung. Der enorme Personalbedarf in der Flugbranche hätte bereits im November/Dezember letzten Jahres festgestellt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt ging die Branche aber von einer maximalen Auslastung in diesem Sommer von 70 Prozent aus.
Aufgrund der Corona-Situation waren Fluggesellschaften gezwungen, Mitarbeiter zu entlassen, die jedoch nicht mehr so schnell, wie es notwendig gewesen wäre, zurückgewonnen werden konnten. Das verbleibende Personal konnte den Aufwand der Menge der Flüge, die offensichtlich trotz Kenntnis der Sachlage angeboten wurden, in der Praxis nicht bewältigen. Viele der Charter- Crews wurden davon mitunter erst im letzten Augenblick informiert und manche auch erst während des Törns, dass ihr Rückflug gecancelt oder zu mindest verschoben wurde.
Aber nicht nur die Gepäckabfertigung war eines der Engpässe, sondern auch die gesamte Administration war offensichtlich überfordert. Bei weniger seriösen Online-Unternehmen war vielfach für weitere Informationen so gut wie niemand zu erreichen. Auch wir konnten keine neuen Flüge schaffen, aber zumindest mit den Betroffenen in Zusammenarbeit mit unseren Partnern der Charterbranche Lösungen finden, denn wir waren erreichbar. Dabei wurden wir immer wieder mit folgenden Rechtsfragen konfrontiert:
WENN EIN FLUG GÄNZLICH GESTRICHEN WIRD, BEKOMME ICH DANN MEINEN KAUFPREIS ZURÜCK?
Dies ist in der Regel der Fall, aber wie wir aus dem Flugdesaster von 2020 wissen, kann das dauern. Manchmal musste nach einer gewissen Zeit, die man den Fluggesellschaften lassen muss, auch mit rechtlichen Schritten vorgegangen werden. Wenn man eine Charter im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat, dann muss der Vercharterer auch die Anzahlung für die Charter zurückzahlen. Jedoch ist die Charter in den allermeisten Fällen ein Mietvertrag – und da kehren sich die Dinge gewissermaßen um. In diesem Fall hat nämlich der Vercharterer Anrecht auf die Erbringung der vereinbarten Leis- tung und in der Praxis ggf. auf die bereits erfolgte Anzahlung. Denn für die Nichterfüllung des Vertrages (aufgrund des ausgefallenen Fluges) liegt die Verantwortung beim Charterer.
Für die Rückerstattung des Flugpreises haftet die Fluggesellschaft übrigens auch dann, wenn sie einen Ersatzflug, aber zur unpassenden Zeit anbietet. Juristisch ausgedrückt: der Charterer hat in diesem Fall einen Beförderungsanspruch. Denn ist ein Flug mit einer anderen Gesellschaft möglich, so ist dieser Flug zu ersetzen. Klingt theoretisch sehr gut, ist aber in der Praxis fast immer mit recht ersthaften Diskussionen verbunden. Glücklich kann sich in diesem Fall der schätzen, der jemanden hat, der sich dafür einsetzt.
MUSS EINE FLUGZEITENÄNDERUNG AKZEPTIERT WERDEN?
Ja, wenn diese spätestens 14 Tage vor Abreise bekanntgegeben wird. Bei Flugzeitenänderungen von mehr als 4 Stunden gewähren aber viele Fluggesellschaften Kulanz und bieten eine Flugpreiserstattung an. Damit ist dem Kunden dann jedoch selten gedient, weil ein Ersatzflug mit besseren Zeiten dann oft nicht zur Verfügung steht. Wenn eine Flugzeitenänderung innerhalb der 14-Tage Frist liegt und mehr als 4 (innereuropäisch 3) Stunden beträgt, ist die Fluglinie zur Erstattung verpflichtet und muss eine Entschädigung nach EU 261 /2004 Fluggastrechten zahlen.
MUSS EINE GROSSE VERSPÄTUNG AKZEPTIERT WERDEN?
Eine Verspätung, die über 3 Stunden (transkontinental 4 Std., es zählt immer die Ankuftszeit) dauert und möglicherweise einen oder gar zwei Chartertage kostet, greifen ebenfalls die Fluggastrechte EU261/2004. Es gilt folgende Tabelle: Bis 1.500 km Entfernung zwischen Abflughafen und Zielflughafen sind 250 Euro Entschädigung fällig. Bis 3.500 km sind es 400 Euro und darüber hinaus 600 Euro pro Person. Die Entschädigungen stehen den betroffenen Passagieren zu, ganz unabhängig vom gezahlten Reisepreis.
WAS IST BEI VERSPÄTUNG ODER VERLUST DES GEPÄCKS? Kommt Ihr Gepäck nicht rechtzeitig an, hat man zwar einen maximalen Entschädigungsanspruch von 1.333 Euro., jedoch ist dies kein Automatismus. Das Gepäck ist in der Regel nicht weg, sondern kommt erst verspätet an. In diesem Fall darf die Charter-Crew die notwendigen Kleider und die entsprechenden Hygieneartikel vor Ort auf Flugbetreiberkosten einkaufen. Es empfiehlt sich aber hier moderat zu agieren (100–150 Euro), da der Gast ja in Vorlage gehen muss und erst später nach Rückkehr diese Kosten von der Fluggesellschaft einfordern kann. Achtung, hier gilt bereits eine Verjährungsfrist von 21 Tagen!
Weitere Info zur Anreise per Flug für eine Yachtcharter Mallorca oder für eine Yachtcharter Kroatien